Gesetzliche Revisionsstelle
Welcher Revisionstypus ist für Ihr Unternehmen relevant?
Mit der Gesetzesänderung auf 2008 sind neue Revisionstypen hervorgegangen, die sich an der Grösse von Unternehmen orientieren. Zudem sind ab 01.01.2012 neue Schwellenwerte definiert worden.Das Parlament hat eine Änderung des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Revisionsrechts gutgeheissen und der Bundesrat die Inkraftsetzung dieses Entscheids auf den 1. Januar 2012 beschlossen. Die Schwellenwerte (Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 des Obligationenrechts), welche die eingeschränkte von der ordentlichen Revision abgrenzen, sind neu bei der Bilanzsumme von 10 Millionen Franken auf 20 Millionen, beim Umsatzerlös von 20 Millionen Franken auf 40 Millionen und bei den Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt von 50 auf 250 Stellen erhöht worden.
Unveränderte Referenzgrössen
Die Referenzgrössen des geltenden Revisionsrechts - Bilanzsumme, Umsatzerlös und Vollzeitstellen - bleiben unverändert. Auch der Berechnungsmechanismus bleibt gleich: Eine ordentliche Prüfung der Jahresrechnung ist somit durchzuführen, wenn zwei der drei Schwellenwerte 20-40-250 in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden.Die Unternehmen werden hierbei in Publikumsgesellschaften (an der Börse kotiert), wirtschaftlich bedeutende Unternehmen (Bilanzsumme > 20 Mio., Umsatz > 40 Mio. und mind. 250 Vollzeitangestellte im Jahresdurchschnitt) und Kleinstunternehmen (Bilanzsumme < 20 Mio., Umsatz < 40 Mio. und weniger als 250 Vollzeitangestellte im Jahresdurchschnitt) unterteilt. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann sogar auf die Bestellung einer Revisionsstelle verzichtet werden.
Opting-out:
Gesellschaften, die grundsätzlich zur eingeschränkten Revision gesetzlich verpflichtet sind, können, wenn sie nicht mehr als 10 Vollzeitbeschäftigte haben, mittels einstimmigen Beschluss der Aktionäre auf eine Revisionsstelle verzichten. Dies macht jedoch eine Statutenanpassung notwendig, die öffentlich beurkundet werden muss. Aufgrund von Marktbedingungen (z.B. Beschaffung von Fremdkapital) kann es möglich sein, dass eine Unternehmung gezwungen wird, auf das Opting-out zu verzichten und dass weiterhin eine gesetzliche Revision vorzusehen ist (Opting-in).
Opting-down:
Unternehmungen, die nach dem Gesetz auf eine Revisionsstelle verzichten könnten (Opting-out), können losgelöst der Unabhängigkeitsvorschriften ihren Jahresabschluss prüfen lassen. Somit verzichtet eine Gesellschaft nicht gesamthaft auf die Revision, sondern schafft mit vertraglichen Regelungen eine ihr angepasste Revision.
Wir beraten Sie im Hinblick auf die Wahl der richtigen Revisionsart und übernehmen die Prüfung der Buchhaltung und Jahresrechnung unter Einbezug der Konformität zur aktuellen Rechtslage und den Statuten Ihrer Unternehmung.
Überprüfung des Internen Kontrollsystems (Schwachstellenanalyse)
Ein Internes Kontrollsystem (IKS) besteht aus systematisch gestalteten organisatorischen Massnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung von Richtlinien und zur Abwehr von Schäden, die durch das eigene Personal oder böswillige Dritte verursacht werden können.Die IKS-Kontrollmassnahmen beruhen auf technischen und organisatorischen Prinzipien. Sie umfassen Aktivitäten und Einrichtungen zur unternehmensinternen Kontrolle sowie ihre Beziehungen zueinander. Sie umfassen z.B.
- bauliche und softwaretechnische Zutrittskontrollen,
- schriftliche Weisungen z.B. zur Sicherheit, zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen, zur Kommunikation mit der Öffentlichkeit und Presse
- Massnahmen zum Schutz der materiellen und immateriellen Vermögenswerte des Unternehmens
- Massnahmen zur Abwehr von illegalen Vorgängen im Bereich der Wirtschaftskriminalität, z.B. das Vieraugenprinzip zur Verhinderung von Veruntreuung, Korruption und Kompetenzüberschreitung.
Wir übernehmen für Sie und Ihre Unternehmung die Schwachstellenanalyse und beraten Sie über die verschiedenen zur Verfügung stehenden Kontrollmassnahmen und erarbeiten die entsprechenden Konzepte bzw. prüfen diese bei ordentlichen Revision.